Informationen bezüglich Coronavirus

Aktuell arbeiten die Wirtschaftskammer Biel-Seeland (WIBS) und der HIV Sektion Biel-Seeland / Berner Jura an verschiedenen Handlungsfeldern und stehen in ständigem Kontakt mit den verantwortlichen Behörden. Das oberste Ziel ist die Ausarbeitung konkreter Massnahmen zur Unterstützung aller Wirtschaftsakteure der Region. Hier halten wir Sie regelmässig über den Stand der Arbeiten auf dem Laufenden. Folgen Sie uns auch auf FacebookInstagram und Linkedin für regelmässige Updates und schreiben Sie sich für unseren Newsletter ein.

Aktuelle Massnahmen 

 

Arbeit

Homeoffice: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, verpflichtend. Arbeitgeber müssen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um Home Office zu ermöglichen.

Covid-Zertifikat: Arbeitgeber dürfen überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geimpft oder genesen sind oder über ein Zertifikat für ein negatives Testresultat (3G) verfügen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Namentlich gilt keine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Arbeitnehmenden die Voraussetzungen von 2G+ erfüllen.

 

Veranstaltungen

In Innenräumen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist grundsätzlich der Zugang ab 16 Jahren auf Personen, die geimpft oder genesen (2G) sind, beschränkt.

Ausgenommen von der Covid-Zertifikatspflicht sind:

  • Religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht und ein Konsumationsverbot.
  • Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.

Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein Zertifikat für ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). 

Im Freien

Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen, die geimpft, genesen oder getestet (3G) sind, beschränkt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann freiwillig den Zugang auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränken oder auf die, die zusätzlich über ein über ein Zertifikat für ein negatives Testresultat verfügen (2G+). Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen. 

 

Fach- und Publikumsmessen

Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen, die geimpft oder genesen sind (2G) eingeschränkt werden.

Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Messen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sind zudem pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, muss eine kantonale Bewilligung eingeholt werden.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann freiwillig den Zugang auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich über ein Zertifikat für ein negatives Testresultat verfügen (2G+), beschränken, damit die Maskenpflicht wegfällt.

 

Masken

In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie in Innenräumen immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.  

 

Restaurants, Bars und Clubs

Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, muss auf Personen ab 16 Jahren,  geimpft oder genesen (2G) sind, beschränkt werden. Die Betreiber und Betreiberinnen müssen zudem für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.

In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, welche den Zugang auf 2G beschränken, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch ablegen und nur sitzend konsumieren.

In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, welche den Zugang auf 2G+ beschränken, fällt sowohl die Sitzpflicht wie auch die Maskenpflicht für Gäste weg.

Für Aussenbereiche können die Betreiber frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbeschränkung vorsehen wollen oder nicht. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.

Obengenannte Regelungen gelten auch für Hotelrestaurants (jedoch nicht für die alleinige Übernachtung im Hotel). In Gassenküchen, Betriebskantinen sowie in Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, der nur für Passagiere mit Tickets zugänglich ist, gelten keine Zugangsbeschränkungen.

Betreiber von Restaurationsangeboten in diesen Bereichen müssen geeignete, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen vorsehen.

 

Einlass-Kontrolle mit Zertifikat

Beim Einlass ist es wichtig, dass die Veranstalter und Veranstalterinnen die Gültigkeit des Zertifikats via «COVID Certificate Check»-App überprüfen und immer auch ein dazu passendes Ausweisdokument mit Foto (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis) kontrollieren. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Grossveranstaltungen eine kantonale Bewilligung einholen. Das Covid-Zertifikat ist der einzige zulässige Nachweis für den Zutritt. Dies gilt sowohl wie für das Schweizer Covid-Zertifikat als auch für anerkannte ausländische Zertifikate (z.B. EU Digital COVID Certificate). 

 

Schutzkonzepte

Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

 

Isolation

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. 

 

Quarantäne

Personen, die engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, müssen in Quarantäne.

 

Aktuelle Situation

 

Härtefall im Härtefall

Der Bundesrat hat am 18. Juni 2021 beschlossen, das Modell «Härtefall im Härtefall» auch auf kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Franken auszuweiten. Der Regierungsrat hat die kantonale Härtefallverordnung entsprechend an die Bundesverordnung angepasst. Das Modell findet Anwendung bei Unternehmen, die mehr als 70% Umsatzeinbusse erlitten haben. Die Höchstbeträge der Unterstützung werden auch für kleine Unternehmen auf 30% des massgebenden Umsatzes erhöht und der absolute Höchstbetrag wird für kleine Unternehmen auf 1.5 Millionen Franken pro Unternehmen angehoben.

 

Abschluss Härtefallprogramm

Im Rahmen der Verordnungsänderung vom 7. April 2021 hat der Regierungsrat allen Unternehmen in Aussicht gestellt, dass sie im späteren Verlauf des Vollzugsprogramms ihren Erstentscheid einmalig wiedererwägen lassen können, insbesondere um das Härtefallprogramm zu wechseln oder um die Umsatzperiode von 12 Monaten neu festzulegen. In der kantonalen Härtefallverordnung wird daher eine neue Regelung integriert, damit diese Schlusswiedererwägungen vorgenommen werden können. Damit schafft der Regierungsrat die Grundlage für einen vereinfachten und geordneten Abschluss des Härtefall-Programms per 31. August 2021.


Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des SECO

 

Kostenloses Beratungsangebot von be-advanced

Der Service für KMU und Start-ups richtet sich an folgende drei Themenfelder: 

  1. Finanzielle Kompensation/ Sicherstellung der Liquidität
  2. Kurzfristige organisatorische Massnahmen
  3. Diversifizierungsmöglichkeiten

Prozess: Erstgespräch von einer Stunde und anschliessend 8 Stunden Coaching durch einen akkreditierten Coach. Der Coach Pool wurde aufgrund der aktuellen Situation kurzfristig auf 30 Coaches erhöht. Hier geht es zum Angebot: https://be-advanced.ch/covid-19/